Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (National) der Firma FRESENIUS MEDICAL CARE GmbH Bad Homburg
§ 1 Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
§ 2 Kaufvertrag
2.1. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen.
2.2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2.3. Mit Ausgabe dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden alle bisherigen ungültig.
2.4. Tritt nach Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Käufers ein, oder werden solche bei Vertragsschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug, zur Sicherheitsleistung oder zur Vorauszahlung nicht bereit ist.
2.5 Diese Bedingungen gelten für unsere Lieferungen an Unternehmer, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
§ 3 Preise
3.1 Aufträge des Käufers werden zu der jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preisliste ausgeführt. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2. Wir behalten uns vor, Kleinaufträge per Nachnahme zu versenden.
§ 4 Verpackung
Bei Lohnarbeit wird kein Verpackungsmaterial zurückgenommen.
§ 5 Versand
5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer auf diesen über.
5.2 Wir behalten uns die Auswahl des Versandweges vor.
5.3 Sonderwünsche bezüglich der Versandart werden nach Möglichkeit berücksichtigt, gegen Erstattung der Mehrkosten.
§ 6 Lieferung
6.1 Die Lieferung erfolgt schnellstmöglich; Teillieferungen, Lieferungen anderer Größen und Abpackungen oder dem Käufer zumutbare Ersatzlieferungen bleiben vorbehalten.
6.2 Der Käufer kann uns 14 Tage nach Überschreitung eines vereinbarten Liefertermines schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Der Käufer kann außer der Lieferung Ersatz eines Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
§ 7 Zahlung
7.1 Alle Zahlungen des Käufers gelten als auf die älteste offene Rechnung erfolgt und werden mit dieser verrechnet. Eine abweichende Bestimmung des Käufers ist unbeachtlich.
7.2 Gegen unsere fälligen Zahlungsansprüche kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§ 8 Ansprüche bei Sachmängeln
8.1 Äußerlich erkennbare Mängel müssen unverzüglich bei Wareneingang, verborgene Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung geltend gemacht werden.
8.2 Sämtliche Ansprüche wegen Mängeln der gelieferten Waren beschränkten sich auf Ersatzlieferungen. Dem Käufer bleibt jedoch das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder - wenn nicht nur unerhebliche Mängel bestehen - von dem Vertrag zurückzutreten. Jede weitere Gewährleistung oder Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last oder wir verletzen schuldhaft wesentliche Vertragspflichten. Unberührt bleibt unsere Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Arzneimittelgesetz.
8.3 Für Ersatzteile beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Die Wartungen sowie die vorgeschriebenen Sicherheitstechnischen Kontrollen (STK) an unseren Geräten sind in den von uns vorgegebenen Zeitintervallen auf Kosten des Käufers durchzuführen oder zu beauftragen. Sollte der Käufer auf Nachfrage von uns nicht nachweisen können, dass er die Wartungen und STK ordnungsgemäß hat durchführen lassen, erlöschen sämtliche uns gegenüber bestehenden Gewährleistungsansprüche.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen bzw. Wechselund Scheckeinlösungen und bis zur Begleichung eines etwa zu Lasten des Käufers sich ergebenden Kontokorrentsaldos bleiben alle Warenlieferungen in unserem Eigentum. Während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer die volle Gefahr an der Ware, insbesondere auch die Gefahr des Abhandenkommens, zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung. Der Käufer ist trotz unseres Vorbehaltes zur Weiterveräußerung unserer Ware in seinem ordentlichen Geschäftsbetrieb berechtigt, solange er nicht in Vermögensverfall gerät. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet.
9.2 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hin hat uns der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9.3 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
§ 10 Haftungsausschluss
Soweit in den vorstehenden Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, haften wir nur, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt oder wir schuldhaft wesentliche Vertragspfl ichten verletzen. Unberührt bleibt unsere Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Arzneimittelgesetz.
§ 11 Sonstiges
11.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften des UN-Kaufrechtes, des EKG, des EAG sowie des Haager Kaufrechts.
11.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Homburg v.d.H.
11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.